Häufige Fragen
Hier finden Sie die Antworten auf regelmäßig wiederkehrende Fragen.
Zahlungsaufforderung
Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid
Bitte leisten Sie Ihre Zahlung unbedingt an uns.
Nutzen Sie hierfür die in der Fußzeile unseres Schreibens befindliche Bankverbindung oder zahlen Sie jetzt direkt und bequem mit einer unserer Online-Zahlungsmöglichkeiten.
Unabhängig vom Grund der Nichtzahlung sollten Sie unbedingt mit uns in Kontakt treten, damit in beidseitigem Interesse vermeidbare Kosten vermieden werden.
- Sie können die Forderung nicht in einer Summe bezahlen
Möglicherweise lassen es die Anweisungen unserer Mandantschaft zu, dass Sie die Forderung auch in wiederkehrenden Raten begleichen. Machen Sie uns einfach ein Angebot. Nutzen Sie hierfür bitte unser Formular unter: https://service.brinkmann-ra.de/kontaktformulare/.
- Sie sind zahlungsunfähig oder in einer Privatinsolvenz
Helfen Sie uns dabei, den Anfall von vermeidbaren Kosten zu verhindern und informieren uns über Ihre Zahlungsunfähigkeit oder das Insolvenzverfahren. Am besten Sie fügen Ihrem Schreiben direkt Belege für Ihre Zahlungsunfähigkeit oder das Insolvenzverfahren bei.
Grundsätzlich sind Ratenzahlungen möglich. Machen Sie uns gerne über das Kontaktformular ein entsprechendes Angebot. Wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich beantworten.
Dies ist grundsätzlich denkbar, hängt jedoch von vielen verschiedenen Faktoren ab. Unterbreiten Sie uns gerne über das Kontaktformular ein entsprechendes Angebot.
Bitte nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf. Gerne mit dem bereitgestellten Kontaktformular oder auch telefonisch über die Rufnummer: 0221973001888.
Bitte nennen Sie uns die Gründe dafür, weshalb Sie die getroffene Vereinbarung nun doch nicht einhalten können und welchen Betrag Sie von nun an zahlen möchten.
Wir werden Ihr Angebot prüfen und Ihnen schnellstmöglich eine Antwort zukommen lassen.
Unser Auftraggeber hat eine Forderung gegen Sie. Diese haben Sie auch nach Zugang einer Mahnung nicht bezahlt.
Seit Erhalt dieser Mahnung befinden Sie sich im „Zahlungsverzug“.
Die nach Eintritt des Zahlungsverzugs entstandenen Kosten der Forderungsverfolgung – also auch Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen, Gerichtsvollzieher oder auch unsere Anwaltsgebühren – darf der Forderungsinhaber von dem Forderungsschuldner ebenfalls einfordern, da dem Forderungsinhaber diese Kosten bei fristgerechter Zahlung durch den Schuldner nicht entstanden wären.
Möglicherweise hat sich unsere Beauftragung mit Ihrer Zahlung überschnitten.
Am besten, Sie senden uns eine Kopie Ihres Kontoauszugs (alle anderen Buchungen möchten Sie bitte schwärzen) zu, info@brinkmann-ra.de. Wir werden den Vorgang dann prüfen.
Es kann vorkommen, dass wir von unserem Auftraggeber mit der Forderungsverfolgung beauftragt werden, obwohl dies in dem konkreten Fall vermeidbar gewesen wäre – etwa weil Ihre Kündigung nicht zugeordnet werden konnte oder eine Zahlung mit leichter Verzögerung einging.
Bitte nehmen Sie in allen so gelagerten Fällen unbedingt schnell Kontakt zu uns auf, damit keine weiteren Kosten entstehen. Idealerweise fügen Sie Ihrem Schreiben direkt weitere Nachweise bei.
Unsere Mitarbeiter werden dann Ihren Einwand überprüfen und, sofern erforderlich, die Sachlage direkt mit unserem Auftraggeber klären. Sie erhalten dann umgehend von uns eine Antwort auf Ihre Anfrage.
Wurde die bestehende, titulierte Forderung der Schufa gemeldet, so sollten Sie die Forderung schnellstmöglich ausgleichen. Nach Erhalt Ihrer Zahlung werden wir die Schufa über den Zahlungseingang informieren.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Einwohnermeldeämter oder Auskunfteien uns auf Adressanfragen die Daten einer anderen Person, mit gleichem oder ähnlichem Namen, mitteilen.
Trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Schulung und Sensibilisierung unserer Mitarbeiter lassen sich diese falschen Adressmeldungen leider nicht immer identifizieren, da uns nicht immer auch weitere Daten zur Plausibilisierung vorliegen.
Sollten Sie von uns angeschrieben worden sein, obwohl Sie nicht die gesuchte Person sind, so nutzen Sie bitte unser Kontaktformular „Personenverwechselung“ und fügen eine gültige Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses als Nachweis bei.
Wir werden den Vorgang prüfen und Sie schnellstmöglich über die Ergebnisse informieren.