Häufige Fragen

Wir haben für sie die häufigsten Fragen aufbereitet, damit Sie schnell zum Ziel gelangen.

Zahlungsaufforderung

 

Faq Az Anschreiben 2

Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

Faq Az Mb

Zahlungsaufforderung

 

Faq Bankverbindung Anschreiben 2

Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

Faq Bankverbindung Mb

 

Bitte leisten Sie Ihre Zahlung bitte unbedingt an uns.

Nutzen Sie hierfür bitte die in der Fußzeile unseres Schreibens befindliche Bankverbindung oder zahlen Sie jetzt direkt und bequem mit einer unserer Online-Zahlungsmöglichkeiten.

Sofern Sie die Rechnung nicht bezahlen können, sollten Sie mit uns in Kontakt treten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist möglich.

Sollten Sie zahlungsunfähig sein, dann teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Helfen Sie uns dabei, den Anfall von vermeidbaren Kosten zu verhindern. Vergessen Sie nicht, Belege über Ihre Zahlungsunfähigkeit einzureichen.

Auch im Fall einer Zahlungsunfähigkeit ist es denkbar, dass unsere Auftraggeber die Forderung trotzdem titulieren lassen, um die Forderung auch für eine längere Zeit zu sichern. Sofern die Forderung inhaltlich unstrittig ist, sollten Sie keine Rechtsmittel (etwa Widerspruch/Einspruch) einlegen, weil damit ein streitiges Verfahren begründet würde, das mit weiteren hohen Kosten verbunden wäre.

Grundsätzlich sind Ratenzahlungen möglich. Machen Sie uns gerne über das Kontaktformular ein entsprechendes Angebot oder rufen Sie uns einfach an: 0221973001888.

Dies ist grundsätzlich denkbar, hängt jedoch von vielen verschiedenen Faktoren ab. Machen Sie uns gerne über das Kontaktformular ein entsprechendes Angebot oder rufen Sie uns einfach an: 0221973001888.

Bitte nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf. Gerne mit dem bereitgestellten Kontaktformular oder auch telefonisch über die Rufnummer: 0221973001888.

Bitte nennen Sie uns die Gründe dafür, dass Sie die getroffene Vereinbarung nun doch nicht einhalten können und welchen Betrag Sie von nun an zahlen möchten.

Wir werden Ihr Angebot prüfen und Ihnen schnellstmöglich eine Antwort zukommen lassen.

Unser Auftraggeber hat eine Forderung gegen Sie. Diese haben Sie auch nach Zugang einer Mahnung nicht bezahlt.

Seit Erhalt dieser Mahnung befinden Sie sich im „Zahlungsverzug“.

Die nach Eintritt des Zahlungsverzugs entstandenen Kosten der Forderungsverfolgung – also auch Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen, Gerichtsvollzieher oder auch unsere Anwaltsgebühren – darf der Forderungsinhaber von dem Forderungsschuldner ebenfalls einfordern, da dem Forderungsinhaber diese Kosten bei fristgerechter Zahlung durch den Schuldner nicht entstanden wären.

Möglicherweise hat sich unsere Beauftragung mit Ihrer Zahlung überschnitten.

Am besten Sie senden uns eine Kopie Ihres Kontoauszugs (alle anderen Buchungen möchten Sie bitte schwärzen) zu oder rufen uns unter der folgenden Rufnummer: 0221973001888 an. Halten Sie während des Anrufs bitte unbedingt den Zahlungsbeleg bereit. Wir werden den Vorgang dann prüfen. Liegt tatsächlich eine Überschneidung vor, müssen Sie unsere Gebühren selbstverständlich nicht zahlen.

Es kann vorkommen, dass wir von unserem Auftraggeber mit der Forderungsverfolgung beauftragt werden, obwohl dies in dem konkreten Fall vermeidbar gewesen wäre – etwa weil Ihre Kündigung nicht zugeordnet werden konnte oder eine Zahlung mit leichter Verzögerung einging.

Bitte nehmen Sie in allen so gelagerten Fällen unbedingt schnell Kontakt zu uns auf, damit keine weiteren Kosten entstehen. Idealerweise fügen Sie Ihrem Schreiben direkt weitere Nachweise bei.

Unsere Mitarbeiter werden dann Ihren Einwand überprüfen und, sofern erforderlich, die Sachlage direkt mit unserem Auftraggeber klären. Sie erhalten dann umgehend von uns eine Antwort auf Ihre Anfrage.

Wurde die bestehende, titulierte Forderung der Schufa gemeldet, so sollten Sie die Forderung schnellstmöglich ausgleichen. Nach Erhalt Ihrer Zahlung werden wir die Schufa über den Zahlungseingang informieren.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Einwohnermeldeämter oder Auskunfteien uns auf Adressanfragen die Daten einer anderen Person, mit gleichem oder ähnlichem Namen, mitteilen.

Trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Schulung und Sensibilisierung unserer Mitarbeiter lassen sich diese falschen Adressmeldungen leider nicht immer identifizieren, da nicht immer auch weitere Daten zur Plausibilisierung vorliegen oder übermittelt werden.

Sollten Sie von uns angeschrieben worden sein, obwohl Sie nicht die gesuchte Person sind, so nutzen Sie bitte unser Kontaktformular „Personenverwechselung“ und fügen eine gültige Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses als Nachweis bei.

Wir werden den Vorgang prüfen und Sie schnellstmöglich über die Ergebnisse informieren.